(Gerhard Fiolka, a.a.O., Art. 260 N. 18 mit Hinweisen). So kommt es darauf an, wie homogen das Geschehen insgesamt ist. Verteilen sich die Teilnehmer einer ursprünglich grösseren Gruppe, kann nur vom Fortbestehen der ursprünglichen Zusammenrottung ausgegangen werden, wenn die Teilnehmer ganz überwiegend in Gewalttätigkeiten involviert sind (Gerhard Fiolka, a.a.O., Art. 260 N. 20). Die Vorinstanz führt dazu aus, dass der Berufungskläger Teilnehmer einer Zusammenrottung wurde, als er den friedensstörend in Erscheinung tretenden FC Aarau Fans hinterhergegangen sei, zu den FC Bellinzona Fans gelangte und diese verbal provozierte.