Als weiteres und letztes objektives Straftatbestandsmerkmal ist die Teilnahme des Berufungsklägers zu prüfen. Art. 260 StGB erfasst alle Personen, welche an einer Zusammenrottung teilnehmen. Ob eine Person Teilnehmer ist, muss von Fall zu Fall entschieden werden. Das Bundesgericht hat verdeutlicht, dass es – im Unterschied zum subjektiven Straftatbestandsmerkmal der Teilnahme – hier nicht auf die Intension des Täters, sondern auf den optischen Eindruck ankommen soll: „Objektiv nimmt an der Zusammenrottung teil, wer kraft seines Gehabens derart im Zusammenhang mit der Menge steht, dass er für den unbeteiligten Beobachter als deren Bestandteil erscheint.“ (Gerhard Fiolka, a.a.