Dasselbe gilt für den Wurf der Leuchtpetarde. In Bezug auf Gewalttätigkeiten gegen Personen scheidet die Beschimpfung als Gewaltdelikt aus, da die blosse Zufügung psychischer Belastungen nicht erfasst ist (Gerhard Fiolka, a.a.O., Art. 260 N. 26). Selbst wenn angenommen würde, dass der Berufungskläger zu den Fans des AC Bellinzona gesagt hätte, sie sollen sich stellen und Mut zeigen, stellt sich die Frage, ob man dies als Beschimpfung bezeichnen kann. Auch wenn dem so wäre, würde es jedoch – wie vorerwähnt – nicht als Gewalttätigkeit im Sinne von Art. 260 StGB gelten.