Nach Wortlaut, Sinn und Zweck von Art. 260 Abs. 1 StGB muss jedoch eine grössere Anzahl Menschen gewalttätig geworden sein. Erst dann ist die Grundstimmung der Menge manifest. Dies muss im fraglichen Zeitpunkt erfüllt sein und der Berufungskläger muss Teil dieser Menge gewesen sein. Dies wäre auch nachzuweisen, vorliegend jedoch ist dies nicht geschehen. Der Berufungskläger war nicht in der Unterführung als die Lampe beschädigt wurde. Er hat diese Beschädigung weder gebilligt noch in Kauf genommen und auch nicht vorsehen können. Dasselbe gilt für den Wurf der Leuchtpetarde.