Wie die Vorinstanz zutreffend feststellt, ist davon auszugehen, dass die Beschädigung der Notlampe und das Werfen der Leuchtpetarde von Einzelpersonen verübt wurde (angefochtenes Urteil, E. 2.8.3. S. 29). In diesem Zusammenhang überprüft die Vorinstanz jedoch in ihren Erwägungen den Einzelfall des Berufungsklägers nicht eingehender und schliesst aus der Unmöglichkeit, die Täter zu eruieren, dass die Menge die Sachbeschädigung befürwortet und mitgetragen habe, womit die Sachbeschädigung Ausdruck der die öffentliche Ordnung bedrohende Grundstimmung sei und somit als Tat der Menge erscheine. Nach Wortlaut, Sinn und Zweck von Art.