Zum Erfordernis der mit vereinten Kräften verübten Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen ist festzuhalten, dass Gewalttätigkeit eine agressive, aktive Einwirkung auf Personen oder Sachen ist (Gerhard Fiolka, a.a.O., Art. 260 N. 24). In der Lehre wird, was die Auswirkungen der Gewalttätigkeiten betrifft, eine gewisse Erheblichkeit der Einwirkung verlangt, sodass Bagatellen ausgeschlossen werden können (siehe Gerhard Fiolka, a.a.O., Art. 260 N. 28). Wie die Vorinstanz zutreffend feststellt, ist davon auszugehen, dass die Beschädigung der Notlampe und das Werfen der Leuchtpetarde von Einzelpersonen verübt wurde (angefochtenes Urteil, E. 2.8.3. S. 29).