unvermummter – FC Aarau-Fans vor Ort gewesen (VI-act. 65, Antwort auf Frage 22). Weder aus dem Rapport, noch aus der Befragung, ergibt sich, dass sich auch diese Fans an der "Provokation" beteiligt hätten. Auch wenn der Berufungskläger einen provokativ wirkenden Spruch gemacht hat, so reicht das nicht, um eine friedensbedrohliche Grundstimmung gemäss Art. 260 Abs. 1 StGB auszulösen. Dabei ist nicht auf die subjektiv empfundene Bedrohlichkeit, sondern auf die objektive Beeinträchtigung des öffentlichen Friedens abzustellen. Von einer Beeinträchtigung des öffentlichen Friedens kann mit diesem Spruch des Berufungsklägers nicht die Rede sein.