260 N. 14 mit Hinweisen). Die Vorinstanz führt die für die Friedensordnung bedrohliche Grundstimmung hauptsächlich auf die Vermummung einiger Fans und das Mitführen einer Pyrofackel zurück und stützt sich auf die Tatsache, dass einige FC Aarau-Fans beim Erblicken der FC Bellinzona-Fans in die Unterführung rannten beziehungsweise stürmten (angefochtenes Urteil E. 2.8.1.4, S. 26). Das einzige jedoch, was der Polizeibeamte X dazu zu Protokoll geben konnte, war, dass der Berufungskläger mit den Armen gestikulierte und gesagt habe, die Bellinzona-Fans sollten sich stellen und Mut zeigen (VI-act. 65, Antwort auf Frage 6). Der Polizeibeamte X sagte weiter aus, es sei noch eine Handvoll weiterer –