Zum gleichen Resultat führen die Betrachtungen zur vorausgesetzten friedensbedrohenden Grundstimmung. Insgesamt wird die Zusammenrottung im Sinne von Art. 260 StGB durch eine friedensstörende Grundstimmung charakterisiert, die äusserlich erkennbar sein muss. Die friedensstörende Grundstimmung kann sich etwa aus der Art des Aufrufs zur Teilnahme, den an der Veranstaltung in mündlicher oder schriftlicher Form getätigten Aussagen, oder auch aus dem sonstigen Verhalten der Teilnehmer ergeben. Sie impliziert jedoch nicht automatisch Gewalttätigkeiten (Gerhard Fiolka, a.a.O., Art. 260 N. 14 mit Hinweisen).