aufgehalten hatten. Die Vorinstanz geht unzutreffender Weise von 20 Personen aus. Aber selbst, wenn es so viele Personen gewesen wären, so waren diese weit über das gesamte Gelände der Raststätte verstreut. Zudem haben sie nicht einheitlich gehandelt und sind nicht einheitlich aufgetreten. Kommt hinzu, dass der Berufungskläger nie Teil einer dieser Untergruppen war.