Es wird lediglich noch das spätere Verhalten des Berufungsklägers geschildert. Es wird festgehalten, dass die Situation habe beruhigt werden können. Das Aufeinandertreffen der Fans sei verhindert worden (VI-act. 2). Wäre eine grössere Gruppe von Fans mit einer derart unfriedlichen Grundstimmung in die Unterführung gestürmt, hätte das Zusammentreffen mit den Polizeibeamten im Rapport mit grösster Wahrscheinlichkeit anders dargestellt werden müssen.