Eine Gesamtzahl Angehöriger der sogenannten friedensstörenden Untergruppe kann nicht bestimmt werden. Aus den Akten ergibt sich nicht, ob zum Zeitpunkt, als der Berufungskläger auf der Südseite ankam, wirklich noch andere Fans des FC Aarau anwesend oder ob diese bereits abgezogen waren. Im ersten Rapport der Kantonspolizei Uri, der drei Wochen nach dem Ereignis, am 18. März 2013, vom Polizeibeamten X verfasst wurde, heisst es auf Seite 4 letzter Satz und auf Seite 5, die Patrouille der Kriminalpolizei sei beim Begutachten des durch die Sprayereien entstandenen Sachschadens auf die Fans des FC Aarau getroffen, welche zu den Bellinzona Fans gelangen wollten.