Die Feststellungen der Vorinstanz können jedoch nach Ansicht des Obergerichtes so nicht aus den Akten abgeleitet werden. Bereits die genaue Anzahl der kurzzeitig auf der Südseite verweilenden FC Aarau-Fans ist umstritten. Gemäss Untersuchung kann es sich aber nicht um mehr als um "einzelne" beziehungsweise 5 bis 6 FC Aarau-Fans gehandelt haben (Einvernahme Polizeibeamter X, VI-act. 65 Antworten auf Fragen 6,8 und 22; VI-act. 20, S. 10).