Zähle man die FC Aarau-Fans auf der Nordseite und in der Unterführung dazu, welche sonst friedensstörend in Erscheinung getreten seien, ergebe sich eine Ansammlung von mindestens 20 Personen, welche zwar an verschiedenen Schauplätzen agiert hätten, aber alle dieser unfriedlichen Ansammlung zuzurechnen seien, was zahlenmässig den Anforderungen von Art. 260 StGB genüge (angefochtenes Urteil, E. 2.8.1.2, S. 25 f.).