Angesichts der Tatsache, dass die Gruppe der FC Bellinzona-Fans rund 30 Personen umfasste schliesst die Vorinstanz, dass der Berufungskläger von einer grösseren Anzahl FC Aarau-Fans begleitet gewesen sei als es zur Gegenüberstellung auf der Südseite kam, da er sonst nicht freiwillig das Risiko einer Konfrontation eingegangen wäre. Zähle man die FC Aarau-Fans auf der Nordseite und in der Unterführung dazu, welche sonst friedensstörend in Erscheinung getreten seien, ergebe sich eine Ansammlung von mindestens 20 Personen, welche zwar an verschiedenen Schauplätzen agiert hätten, aber alle dieser unfriedlichen Ansammlung zuzurechnen seien, was zahlenmässig den Anforderungen von Art.