ursprünglichen Teil der Zusammenrottung (angefochtenes Urteil, E. 2.8.1.1, S. 24). In Bezug auf die verschiedenen Standorte der Mitglieder der Untergruppen, führt die Vorinstanz weiter aus, dass sich ein Grossteil dieser Gruppe bereits zurück auf der Nordseite befunden habe, als der Berufungskläger auf der Südseite angelangt war. Angesichts der Tatsache, dass die Gruppe der FC Bellinzona-Fans rund 30 Personen umfasste schliesst die Vorinstanz, dass der Berufungskläger von einer grösseren Anzahl FC Aarau-Fans begleitet gewesen sei als es zur Gegenüberstellung auf der Südseite kam, da er sonst nicht freiwillig das Risiko einer Konfrontation eingegangen wäre.