260 N. 20). Die Vorinstanz führt aus, dass von den 74 FC Aarau-Fans, welche am Abend des 23. Februar 2013 an der Nordseite der Gotthardraststätte angekommen seien, allein die Untergruppe relevant sei, deren Angehörige friedensstörend in Erscheinung getreten seien, sei es via Beschädigung der Notlampe, Wurf der Pyrofackel, (versuchtes) Überqueren der Autobahn oder anderweitiges Provozieren der gegnerischen Fangruppe auf der Seite Nord, aber auch auf der Seite Süd der Raststätte.