unter anderem mit Hinweis auf Schubarth/Vest, Delikte gegen den öffentlichen Frieden [Art. 258 - 263 StGB], Stämpfli Handkommentar, Bern 2007, N. 10 zu Art. 260, wonach dies in der Regel ab zwei Dutzend Personen der Fall sein wird). Wie die Vorinstanz ausführt, muss zudem auch bei grösserer räumlicher Ausdehnung ein Grundmass an Dichte bestehen. Ausserdem ist ein enger räumlicher Zusammenhang gefordert (angefochtenes Urteil, E. 2.3.1, S. 8; siehe auch Gerhard Fiolka, a.a.O., Art. 260 N. 20).