Drei Personen genügen jedenfalls noch nicht. Das Bundesgericht liess in einem Entscheid zu Art. 285 Ziff. 2 StGB bereits neun Personen genügen, denen der Vorsatz unterstellt wurde, dass ihnen die Unterstützung weiterer Personen zuteil werde. Stellt man auf das äussere Erscheinungsbild ab, ist eine solche Unterstellung nicht zulässig. Die Zusammenrottung muss jedenfalls aus physisch anwesenden Personen bestehen, die den optischen Eindruck einer grossen, zahlenmässigen nicht ohne weiteres bestimmbaren Menge von Menschen entstehen lassen (Gerhard Fiolka, a.a.O., Art. 260 N. 15 mit Hinweisen; unter anderem mit Hinweis auf Schubarth/Vest,