Als erstes stellt sich die Frage, ob bei der Gruppe der FC Aarau-Fans von einer Zusammenrottung gesprochen werden kann. Die Rechtsprechung versteht unter einer Zusammenrottung eine "Ansammlung von einer je nach den Umständen mehr oder weniger grossen Zahl von Personen, die nach aussen als vereinte Macht erscheint und die von einer für die bestehende Friedensordnung bedrohlichen Grundstimmung getragen wird" (Gerhard Fiolka, in Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, Aufl. 3, 2013, Art. 260 N. 11 mit Hinweisen). Ab welcher Anzahl Personen überhaupt eine Zusammenrottung gegeben sein kann, ist abstrakt schwer zu beantworten. Drei Personen genügen jedenfalls noch nicht.