Objektiv ist dabei gemäss Lehre und Rechtsprechung erforderlich: das Bestehen einer öffentlichen Zusammenrottung mit friedensbedrohlicher Grundstimmung, bei welcher mit vereinten Kräften, Gewalttätigkeiten gegen Menschen und/oder Sachen begangen werden, unter Teilnahme der beschuldigten Person. Subjektiv ist erforderlich der Vorsatz bezüglich Teilnahme an einer öffentlichen Zusammenrottung. Als erstes stellt sich die Frage, ob bei der Gruppe der FC Aarau-Fans von einer Zusammenrottung gesprochen werden kann.