4.2 Im Folgenden geht es um die rechtliche Würdigung des diesem Strafverfahren zugrundeliegenden Sachverhalts und dem daraus dem Berufungskläger vorgeworfenen Staftatbestandes. Gemäss Art. 260 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer an einer öffentlichen Zusammenrottung teilnimmt, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden.