{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2017-06-21", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2017-OG-S-15-3_2017-06-21.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/11794", "Checksum": "b60a92f9e091da6d48ddfd0a27f9b298"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2017_OG S 15 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 21.06.2017 2017_OG S 15 3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafgesetzbuch. Art. 260 Abs. 1 StGB. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:10:18", "Checksum": "b5a990b33b5e9ed1fd2406a656cfc878", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 21.06.2017 2017_OG S 15 3\nRegeste:\nStrafgesetzbuch. Art. 260 Abs. 1 StGB. \n\n Abschliessend ist zu prüfen ob die Teilnahme als subjektives\nStraftatbestandsmerkmal erfüllt ist. Subjektiv ist erforderlich, dass der Täter um den\nCharakter der Ansammlung weiss und sich ihr gleichwohl anschliesst oder in ihr verbleibt.\nEine Billigung oder gar Unterstützung der Verübung von Gewalttätigkeiten ist nicht\nerforderlich. Die Verübung von Gewalttätigkeiten muss der Täter – als objektive\nStrafbarkeitsbedingung – nicht in den Vorsatz mit einbeziehen (Ulrich Weder, in Andreas\nDonatsch [Hrsg.], Kommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 19. Auflage, Zürich 2013,\nArt. 260 N. 7 f. mit Hinweis). Die Vorinstanz führt dazu aus, dass der Berufungskläger um die\nGewaltbereitschaft der FC Aarau Fans gewusst und sich ihnen wissentlich und willentlich\nangeschlossen habe. Aus der Befragung gehe hervor, dass sich dieses Wissen spezifisch\nauf die Gewaltbereitschaft am betreffenden Abend bezogen habe und nicht auf seine\nallgemeine Erfahrung als Fanbegleiter (angefochtenes Urteil E. 2.8.5 S. 32 f.). Die\nSchlussfolgerung der Vorinstanz (wissentlich und willentlich) ist jedoch so nicht schlüssig.\nWüsste ein Fanbegleiter in jeder vergleichbaren Situation um die konkret herrschende\nGewaltbereitschaft „seiner“ Fans, und wüsste er gleichzeitig, dass er sich durch sein\nschlichtendes Eingreifen strafbar macht, so würde seine Stellung als Fanbetreuer hinfällig. Er\nmüsste nämlich von Weitem dem Geschehen zuschauen. Unbestritten ist, dass der\nBerufungskläger zum Zeitpunkt des Vorfalls schon seit etwa fünf Jahren Fanbegleiter war.\nDeshalb fühlte er sich verpflichtet nach dem Rechten zu sehen und die Fans zurückzuholen\n(VI-act. 71, Antwort auf Frage 34). Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass der\nBerufungskläger sich vorsätzlich und in Kenntnis über eine konkrete Gewaltbereitschaft einer\nFangruppe respektive in Kenntnis um eine die öffentliche Ordnung bedrohende\nGrundstimmung ausstrahlende Zusammenrottung von Fans angeschlossen hätte oder darin\nverbleiben wollte. Dem Berufungskläger ist an dieser Stelle zwar vorzuwerfen, dass er sich\ngegenüber den AC-Bellinzona Fans nicht hätte zu Provokationen hinreissen lassen dürfen.\nDem Berufungskläger zugute zu halten ist jedoch, dass er sich gegenüber der Polizei als\nFanbegleiter zu erkennen gegeben und seinen Namen und die Adresse mit Telefonnummer\ngenannt hat. Der Berufungskläger hat aber nicht vorsätzlich an einer Zusammenrottung im\nSinne von Art. 260 StGB teilgenommen, auch wenn er sich statt nur zu schlichten, sich zu\nProvokationen hat hinreissen lassen. Die Provokation geschah nicht in einer\nZusammenrottung beziehungsweise Ansammlung. Wie der Polizeibeamte X in seiner\nBefragung ausführte, hat der Berufungskläger ihm während dieses Vorfalls auch seinen\nNamen genannt und geäussert, dass er Fanbegleiter sei und schlichten wolle (VI-act. 65,\nAntwort auf Frage 26). Selbst wenn der Berufungskläger nicht schlichtete, ist daraus nicht\nabzuleiten, dass er den Vorsatz hatte, Teil einer (gewaltbereiten) Zusammenrottung zu sein.\n\nZusammenfassend kann festgehalten werden, dass damit nicht alle erforderlichen\nobjektiven und subjektiven Straftatbestandselemente erfüllt sind, was Voraussetzung für eine\nVerurteilung wäre. So ist nicht erstellt, wieviele Personen sich effektiv an den\nunterschiedlichen Vorfällen beteiligt hatten. Damit ist nicht erstellt, dass eine\nMenschenmenge im Sinne von Art. 260 Abs. 1 StGB vorgelegen hat. Es ergibt sich aus den\nAkten nicht, in welchem Zeitpunkt die Menschenmenge beziehungsweise die\nMenschenmengen welche Grösse hatte beziehungsweise hatten. Es ist insbesondere auch\nnicht erstellt, dass die Untergruppe, welche die Konfrontation suchte, anfänglich eine Anzahl\nvon mindestens zirka einem Dutzend Personen gezählt hat. Auch ist nicht erstellt, wie und zu\nwelchem Zeitpunkt die Notlampe beschädigt wurde. Erstellt ist jedoch, dass der\nBerufungskläger bei der Beschädigung der Notlampe nicht anwesend war. Auch ist erstellt,\ndass der Berufungskläger zum Zeitpunkt des Leuchtpetardenwurfs nicht Teil einer\nZusammenrottung gewesen sein konnte. Auch wenn sich der Berufungskläger auf der Seite\nin Richtung Süden der Raststätte agressiv und nicht schlichtend verhalten hat, so war er am\nbesagten Tag zu keinem Zeitpunkt – weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht – Teil\neiner Zusammenrottung im Sinne von Art. 260 Abs. 1 StGB.\n\nGemäss Art. 260 Abs. 2 StGB bleiben Teilnehmer, die sich auf behördliche\nAufforderung hin entfernen straffrei, wenn sie weder selbst Gewalt angewendet noch zur\nGewaltanwendung aufgefordert haben. Diese Bestimmung ist nur auf Personen anwendbar,\ndie den Tatbestand von Art. 260 vollumfänglich erfüllt haben (Gerhard Fiolka, a.a.O., Art. 260\nN. 39 mit Hinweisen). Da der Berufungskläger den Tatbestand von Art. 260 StGB – wie oben\nausgeführt – nicht erfüllt hat, kann vorliegend die Frage offenbleiben, ob der Berufungskläger\nallenfalls Abs. 2 von Art. 260 StGB erfüllt hätte.\n\nGesagtes erhellt, dass sich damit die Berufung als begründet erweist und unter\nAufhebung des angefochtenen Urteils des Landgerichtsvizepräsidiums Uri (PSA 14 37) vom\n16. Dezember 2014 gutzuheissen und der Berufungskläger von der Anklage wegen\nLandfriedensbruches gemäss Art. 260 Abs. 1 StGB freizusprechen ist.\n"}