{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2017-06-21", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2017-OG-S-15-3_2017-06-21.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/11794", "Checksum": "b60a92f9e091da6d48ddfd0a27f9b298"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2017_OG S 15 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 21.06.2017 2017_OG S 15 3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafgesetzbuch. Art. 260 Abs. 1 StGB. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:10:18", "Checksum": "b5a990b33b5e9ed1fd2406a656cfc878", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 21.06.2017 2017_OG S 15 3\nRegeste:\nStrafgesetzbuch. Art. 260 Abs. 1 StGB. \n\n Zum Erfordernis der mit vereinten Kräften verübten Gewalttätigkeiten gegen\nMenschen oder Sachen ist festzuhalten, dass Gewalttätigkeit eine agressive, aktive\nEinwirkung auf Personen oder Sachen ist (Gerhard Fiolka, a.a.O., Art. 260 N. 24). In der\nLehre wird, was die Auswirkungen der Gewalttätigkeiten betrifft, eine gewisse Erheblichkeit\nder Einwirkung verlangt, sodass Bagatellen ausgeschlossen werden können (siehe Gerhard\nFiolka, a.a.O., Art. 260 N. 28). Wie die Vorinstanz zutreffend feststellt, ist davon auszugehen,\ndass die Beschädigung der Notlampe und das Werfen der Leuchtpetarde von\nEinzelpersonen verübt wurde (angefochtenes Urteil, E. 2.8.3. S. 29). In diesem\nZusammenhang überprüft die Vorinstanz jedoch in ihren Erwägungen den Einzelfall des\nBerufungsklägers nicht eingehender und schliesst aus der Unmöglichkeit, die Täter zu\neruieren, dass die Menge die Sachbeschädigung befürwortet und mitgetragen habe, womit\ndie Sachbeschädigung Ausdruck der die öffentliche Ordnung bedrohende Grundstimmung\nsei und somit als Tat der Menge erscheine. Nach Wortlaut, Sinn und Zweck von Art. 260\nAbs. 1 StGB muss jedoch eine grössere Anzahl Menschen gewalttätig geworden sein. Erst\ndann ist die Grundstimmung der Menge manifest. Dies muss im fraglichen Zeitpunkt erfüllt\nsein und der Berufungskläger muss Teil dieser Menge gewesen sein. Dies wäre auch\nnachzuweisen, vorliegend jedoch ist dies nicht geschehen. Der Berufungskläger war nicht in\nder Unterführung als die Lampe beschädigt wurde. Er hat diese Beschädigung weder\ngebilligt noch in Kauf genommen und auch nicht vorsehen können. Dasselbe gilt für den\nWurf der Leuchtpetarde. In Bezug auf Gewalttätigkeiten gegen Personen scheidet die\nBeschimpfung als Gewaltdelikt aus, da die blosse Zufügung psychischer Belastungen nicht\nerfasst ist (Gerhard Fiolka, a.a.O., Art. 260 N. 26). Selbst wenn angenommen würde, dass\nder Berufungskläger zu den Fans des AC Bellinzona gesagt hätte, sie sollen sich stellen und\nMut zeigen, stellt sich die Frage, ob man dies als Beschimpfung bezeichnen kann. Auch\nwenn dem so wäre, würde es jedoch – wie vorerwähnt – nicht als Gewalttätigkeit im Sinne\nvon Art. 260 StGB gelten. Somit ist festzuhalten, dass sich aus den Akten nicht ergibt,\ninwiefern mit vereinten Kräften verübte Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen\nbegangen worden sind, welche in einer Zusammenrottung unter Anwesenheit des\nBerufungsklägers begangen wurden.\n\nAls weiteres und letztes objektives Straftatbestandsmerkmal ist die Teilnahme des\nBerufungsklägers zu prüfen. Art. 260 StGB erfasst alle Personen, welche an einer\nZusammenrottung teilnehmen. Ob eine Person Teilnehmer ist, muss von Fall zu Fall\nentschieden werden. Das Bundesgericht hat verdeutlicht, dass es – im Unterschied zum\nsubjektiven Straftatbestandsmerkmal der Teilnahme – hier nicht auf die Intension des Täters,\nsondern auf den optischen Eindruck ankommen soll: „Objektiv nimmt an der\nZusammenrottung teil, wer kraft seines Gehabens derart im Zusammenhang mit der Menge\nsteht, dass er für den unbeteiligten Beobachter als deren Bestandteil erscheint.“ (Gerhard\nFiolka, a.a.O., Art. 260 N. 18 mit Hinweisen). So kommt es darauf an, wie homogen das\nGeschehen insgesamt ist. Verteilen sich die Teilnehmer einer ursprünglich grösseren\nGruppe, kann nur vom Fortbestehen der ursprünglichen Zusammenrottung ausgegangen\nwerden, wenn die Teilnehmer ganz überwiegend in Gewalttätigkeiten involviert sind (Gerhard\nFiolka, a.a.O., Art. 260 N. 20). Die Vorinstanz führt dazu aus, dass der Berufungskläger\nTeilnehmer einer Zusammenrottung wurde, als er den friedensstörend in Erscheinung\ntretenden FC Aarau Fans hinterhergegangen sei, zu den FC Bellinzona Fans gelangte und\ndiese verbal provozierte. Auch wenn zu diesem Zeitpunkt praktisch alle FC Aarau Fans,\nwelche in die Unterführung gerannt waren, bereits zurück auf der Nordseite waren, sei er mit\nder friedensstörenden Menge derart in Zusammenhang gestanden, dass er für den\nunbeteiligten Betrachter als deren Bestandteil erscheine (angefochtenes Urteil, E. 2.8.4.1, S.\n30 ff.). Erstellt ist diesbezüglich, dass es auf der Südseite der Raststätte zu keinem Zeitpunkt\nGewalttätigkeiten zwischen den Fans gegeben hat. Vermummt waren nur die FC Bellinzona\nFans (Polizeibeamter X in VI-act. 71 Antwort auf Frage 22). Zwar wurde in der Unterführung\neine Notlampe beschädigt. Wann dies geschah, steht nicht fest. Damit eine Teilnahme bejaht\nwerden kann, muss diese im Zeitpunkt der Ausübung der Gewalttätigkeit bejaht werden\nkönnen. Anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft am 3. Juni 2014 führte\nder Berufungskläger aus, er habe die kaputte Notlampe erst beim Zurückgehen gesehen,\nbeim Hingehen habe er nichts bemerkt (VI-act. 71 Antwort auf Frage 33). Der\nBerufungskläger war bei dieser Beschädigung offensichtlich nicht dabei. Die\nStrafuntersuchung hat nichts ergeben, was einen anderen Schluss nahelegen würde\n(Polizeibeamter X, VI-act. 65, Antwort auf Frage 34). Auch zum Zeitpunkt des\nLeuchtpetardenwurfs war der Berufungskläger nicht anwesend, da er sich in der\nUnterführung befand (siehe dazu auch angefochtener Entscheid E. 2.8.4.3 S. 32 und VI-act.\n71 Antwort auf Frage 20).\n\n"}