{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2017-06-21", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2017-OG-S-15-3_2017-06-21.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/11794", "Checksum": "b60a92f9e091da6d48ddfd0a27f9b298"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2017_OG S 15 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 21.06.2017 2017_OG S 15 3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafgesetzbuch. Art. 260 Abs. 1 StGB. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:10:18", "Checksum": "b5a990b33b5e9ed1fd2406a656cfc878", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 21.06.2017 2017_OG S 15 3\nRegeste:\nStrafgesetzbuch. Art. 260 Abs. 1 StGB. \n\n Die Feststellungen der Vorinstanz können jedoch nach Ansicht des Obergerichtes\nso nicht aus den Akten abgeleitet werden. Bereits die genaue Anzahl der kurzzeitig auf der\nSüdseite verweilenden FC Aarau-Fans ist umstritten. Gemäss Untersuchung kann es sich\naber nicht um mehr als um \"einzelne\" beziehungsweise 5 bis 6 FC Aarau-Fans gehandelt\nhaben (Einvernahme Polizeibeamter X, VI-act. 65 Antworten auf Fragen 6,8 und 22; VI-act.\n20, S. 10). Was die Vorfälle in der Unterführung beziehungsweise auf der anderen Seite der\nAutobahn angeht, gibt es weder Videoaufzeichnungen noch Zeugenaussagen, welche auf\neine genaue Anzahl Beteiligter mithin auf das Bestehen einer Zusammenrottung schliessen\nlassen (Polizeibeamter X meinte in seiner Aussage: \"ich konnte wirklich nur wahrnehmen,\nwas zwei, drei Meter um mich herum war. Es war laut und dunkel, das war schwierig\": VI-act.\n65, Antwort auf Frage 49). Eine Gesamtzahl Angehöriger der sogenannten\nfriedensstörenden Untergruppe kann nicht bestimmt werden. Aus den Akten ergibt sich nicht,\nob zum Zeitpunkt, als der Berufungskläger auf der Südseite ankam, wirklich noch andere\nFans des FC Aarau anwesend oder ob diese bereits abgezogen waren. Im ersten Rapport\nder Kantonspolizei Uri, der drei Wochen nach dem Ereignis, am 18. März 2013, vom\nPolizeibeamten X verfasst wurde, heisst es auf Seite 4 letzter Satz und auf Seite 5, die\nPatrouille der Kriminalpolizei sei beim Begutachten des durch die Sprayereien entstandenen\nSachschadens auf die Fans des FC Aarau getroffen, welche zu den Bellinzona Fans\ngelangen wollten. Dies habe dank dem Beizug eines Diensthundes verhindert werden\nkönnen. Diese Fans hätte eine Notlampe demoliert. Weitere massgebliche Ausführungen\nfinden sich in diesem Rapport nicht. Es wird lediglich noch das spätere Verhalten des\nBerufungsklägers geschildert. Es wird festgehalten, dass die Situation habe beruhigt werden\nkönnen. Das Aufeinandertreffen der Fans sei verhindert worden (VI-act. 2). Wäre eine\ngrössere Gruppe von Fans mit einer derart unfriedlichen Grundstimmung in die Unterführung\ngestürmt, hätte das Zusammentreffen mit den Polizeibeamten im Rapport mit grösster\nWahrscheinlichkeit anders dargestellt werden müssen. Aber selbst, wenn es insgesamt\nursprünglich sogar 20 Personen gewesen wären, welche zu dieser Gruppe gehörten, so sind\ndie beiden Schauplätze auf der Seite Nord und der Seite Süd zu weit voneinander entfernt,\num einen einzigen Schauplatz darzustellen. Zwischen den beiden Schauplätzen, den\nRastplätzen in Richtung Nord beziehungsweise in Richtung Süd befindet sich die\nzweispurige Autobahn sowie ein Lastwagenparkplatz. Die direkte Luftdistanz zwischen den\nSchauplätzen beträgt über 100 Meter. Die beiden Schauplätze, welche 5 Minuten\nFussmarsch (und durch eine Autobahn getrennt) voneinander entfernt sind, genügen nicht\nden Anforderungen eines \"engen räumlichen Zusammenhangs\". Zusammenfassend ist\nfestzuhalten, dass gemäss Lehre und Rechtsprechung eine Ansammlung von zirka zwei\nDutzend Personen verlangt wird, welche ein Grundmass an Dichte aufweist.\nSachverhaltsmässig ist erstellt, dass sich auf der Südseite kurzzeitig 5 bis 6 FC Aarau-Fans\naufgehalten hatten. Die Vorinstanz geht unzutreffender Weise von 20 Personen aus. Aber\nselbst, wenn es so viele Personen gewesen wären, so waren diese weit über das gesamte\nGelände der Raststätte verstreut. Zudem haben sie nicht einheitlich gehandelt und sind nicht\neinheitlich aufgetreten. Kommt hinzu, dass der Berufungskläger nie Teil einer dieser\nUntergruppen war.\n\nZum gleichen Resultat führen die Betrachtungen zur vorausgesetzten\nfriedensbedrohenden Grundstimmung. Insgesamt wird die Zusammenrottung im Sinne von\nArt. 260 StGB durch eine friedensstörende Grundstimmung charakterisiert, die äusserlich\nerkennbar sein muss. Die friedensstörende Grundstimmung kann sich etwa aus der Art des\nAufrufs zur Teilnahme, den an der Veranstaltung in mündlicher oder schriftlicher Form\ngetätigten Aussagen, oder auch aus dem sonstigen Verhalten der Teilnehmer ergeben. Sie\nimpliziert jedoch nicht automatisch Gewalttätigkeiten (Gerhard Fiolka, a.a.O., Art. 260 N. 14\nmit Hinweisen). Die Vorinstanz führt die für die Friedensordnung bedrohliche\nGrundstimmung hauptsächlich auf die Vermummung einiger Fans und das Mitführen einer\nPyrofackel zurück und stützt sich auf die Tatsache, dass einige FC Aarau-Fans beim\nErblicken der FC Bellinzona-Fans in die Unterführung rannten beziehungsweise stürmten\n(angefochtenes Urteil E. 2.8.1.4, S. 26). Das einzige jedoch, was der Polizeibeamte X dazu\nzu Protokoll geben konnte, war, dass der Berufungskläger mit den Armen gestikulierte und\ngesagt habe, die Bellinzona-Fans sollten sich stellen und Mut zeigen (VI-act. 65, Antwort auf\nFrage 6). Der Polizeibeamte X sagte weiter aus, es sei noch eine Handvoll weiterer –\nunvermummter – FC Aarau-Fans vor Ort gewesen (VI-act. 65, Antwort auf Frage 22). Weder\naus dem Rapport, noch aus der Befragung, ergibt sich, dass sich auch diese Fans an der\n\"Provokation\" beteiligt hätten. Auch wenn der Berufungskläger einen provokativ wirkenden\nSpruch gemacht hat, so reicht das nicht, um eine friedensbedrohliche Grundstimmung\ngemäss Art. 260 Abs. 1 StGB auszulösen. Dabei ist nicht auf die subjektiv empfundene\nBedrohlichkeit, sondern auf die objektive Beeinträchtigung des öffentlichen Friedens\nabzustellen. Von einer Beeinträchtigung des öffentlichen Friedens kann mit diesem Spruch\ndes Berufungsklägers nicht die Rede sein.\n\n"}