{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2017-06-21", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2017-OG-S-15-3_2017-06-21.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/11794", "Checksum": "b60a92f9e091da6d48ddfd0a27f9b298"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2017_OG S 15 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 21.06.2017 2017_OG S 15 3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafgesetzbuch. Art. 260 Abs. 1 StGB. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:10:18", "Checksum": "b5a990b33b5e9ed1fd2406a656cfc878", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 21.06.2017 2017_OG S 15 3\nRegeste:\nStrafgesetzbuch. Art. 260 Abs. 1 StGB. \n\nStrafgesetzbuch. Art. 260 Abs. 1 StGB. Freispruch von der Anklage wegen\nLandfriedensbruchs, weil die objektiven und subjektiven\nStraftatbestandsvoraussetzungen von Art. 260 Abs 1 StGB vorliegend nicht\nerfüllt sind. Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils.\n\nObergericht, 21. Juni 2017, OG S 15 3\n\nAus den Erwägungen:\n\n4.2 Im Folgenden geht es um die rechtliche Würdigung des diesem Strafverfahren\nzugrundeliegenden Sachverhalts und dem daraus dem Berufungskläger vorgeworfenen\nStaftatbestandes. Gemäss Art. 260 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren\noder Geldstrafe bestraft, wer an einer öffentlichen Zusammenrottung teilnimmt, bei der mit\nvereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden.\n\nObjektiv ist dabei gemäss Lehre und Rechtsprechung erforderlich: das Bestehen\neiner öffentlichen Zusammenrottung mit friedensbedrohlicher Grundstimmung, bei welcher\nmit vereinten Kräften, Gewalttätigkeiten gegen Menschen und/oder Sachen begangen\nwerden, unter Teilnahme der beschuldigten Person. Subjektiv ist erforderlich der Vorsatz\nbezüglich Teilnahme an einer öffentlichen Zusammenrottung. Als erstes stellt sich die Frage,\nob bei der Gruppe der FC Aarau-Fans von einer Zusammenrottung gesprochen werden\nkann. Die Rechtsprechung versteht unter einer Zusammenrottung eine \"Ansammlung von\neiner je nach den Umständen mehr oder weniger grossen Zahl von Personen, die nach\naussen als vereinte Macht erscheint und die von einer für die bestehende Friedensordnung\nbedrohlichen Grundstimmung getragen wird\" (Gerhard Fiolka, in Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.],\nBasler Kommentar, Strafrecht II, Aufl. 3, 2013, Art. 260 N. 11 mit Hinweisen). Ab welcher\nAnzahl Personen überhaupt eine Zusammenrottung gegeben sein kann, ist abstrakt schwer\nzu beantworten. Drei Personen genügen jedenfalls noch nicht. Das Bundesgericht liess in\neinem Entscheid zu Art. 285 Ziff. 2 StGB bereits neun Personen genügen, denen der Vorsatz\nunterstellt wurde, dass ihnen die Unterstützung weiterer Personen zuteil werde. Stellt man\nauf das äussere Erscheinungsbild ab, ist eine solche Unterstellung nicht zulässig. Die\nZusammenrottung muss jedenfalls aus physisch anwesenden Personen bestehen, die den\noptischen Eindruck einer grossen, zahlenmässigen nicht ohne weiteres bestimmbaren\nMenge von Menschen entstehen lassen (Gerhard Fiolka, a.a.O., Art. 260 N. 15 mit\nHinweisen; unter anderem mit Hinweis auf Schubarth/Vest, Delikte gegen den öffentlichen\nFrieden [Art. 258 - 263 StGB], Stämpfli Handkommentar, Bern 2007, N. 10 zu Art. 260,\nwonach dies in der Regel ab zwei Dutzend Personen der Fall sein wird). Wie die Vorinstanz\nausführt, muss zudem auch bei grösserer räumlicher Ausdehnung ein Grundmass an Dichte\nbestehen. Ausserdem ist ein enger räumlicher Zusammenhang gefordert (angefochtenes\nUrteil, E. 2.3.1, S. 8; siehe auch Gerhard Fiolka, a.a.O., Art. 260 N. 20). Die Vorinstanz führt\naus, dass von den 74 FC Aarau-Fans, welche am Abend des 23. Februar 2013 an der\nNordseite der Gotthardraststätte angekommen seien, allein die Untergruppe relevant sei,\nderen Angehörige friedensstörend in Erscheinung getreten seien, sei es via Beschädigung\nder Notlampe, Wurf der Pyrofackel, (versuchtes) Überqueren der Autobahn oder\nanderweitiges Provozieren der gegnerischen Fangruppe auf der Seite Nord, aber auch auf\nder Seite Süd der Raststätte. Diese friedensstörend in Erscheinung tretende Untergruppe,\nwenn auch teilweise weniger dicht und auf verschiedene Örtlichkeiten der Raststätte verteilt,\nsei von aussen hin stets als vereinte Macht erkennbar gewesen und bilde den\nursprünglichen Teil der Zusammenrottung (angefochtenes Urteil, E. 2.8.1.1, S. 24). In Bezug\nauf die verschiedenen Standorte der Mitglieder der Untergruppen, führt die Vorinstanz weiter\naus, dass sich ein Grossteil dieser Gruppe bereits zurück auf der Nordseite befunden habe,\nals der Berufungskläger auf der Südseite angelangt war. Angesichts der Tatsache, dass die\nGruppe der FC Bellinzona-Fans rund 30 Personen umfasste schliesst die Vorinstanz, dass\nder Berufungskläger von einer grösseren Anzahl FC Aarau-Fans begleitet gewesen sei als\nes zur Gegenüberstellung auf der Südseite kam, da er sonst nicht freiwillig das Risiko einer\nKonfrontation eingegangen wäre. Zähle man die FC Aarau-Fans auf der Nordseite und in der\nUnterführung dazu, welche sonst friedensstörend in Erscheinung getreten seien, ergebe sich\neine Ansammlung von mindestens 20 Personen, welche zwar an verschiedenen\nSchauplätzen agiert hätten, aber alle dieser unfriedlichen Ansammlung zuzurechnen seien,\nwas zahlenmässig den Anforderungen von Art. 260 StGB genüge (angefochtenes Urteil, E.\n2.8.1.2, S. 25 f.).\n\n"}