Gemäss Art. 6 Gerichtsgebührenverordnung können die Mindestansätze, wenn das Verfahren - wie vorliegend - nicht mit einem Sachurteil endet, angemessen unterschritten werden. Der Berufungskläger hat die Chancen und Risiken eines Weiterzuges an die Rechtsmittelinstanz geprüft und die Berufungsanmeldung noch innerhalb der Berufungserklärungsfrist zurückgezogen. Der Aufwand des Obergerichts im Zusammenhang mit diesem Verfahren inklusive mit dem Abschreibungsbeschluss hält sich in Grenzen. Es kann demnach vorliegend aus Billigkeitsüberlegungen auf die Erhebung von Kosten verzichtet werden.