Die Frist zur Einreichung der Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO dient jedoch dazu, Chancen und Risiken eines Weiterzuges an die Rechtsmittelinstanz aufgrund der Urteilserwägungen ein- beziehungsweise abzuschätzen. Aus rechtsstaatlichen Gründen sollte diese Prüfung unbeeinträchtigt von Kostenüberlegungen ausgeübt werden können. Auf Stufe Berufungsgericht werden in der Regel während dieser Frist ausser der Eingangsbestätigung keine Verfahrenshandlungen ausgeführt. Bei einem Rückzug, welcher innerhalb der Berufungserklärungsfrist erfolgt, entsteht zusätzlich nur noch ein eher geringer Aufwand für den Abschreibungsbeschluss.