Entscheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird, ergehen in Form eines Urteils. Die anderen Entscheide – wie der vorliegende – ergehen, wenn sie von einer Kollektivbehörde gefällt werden, in Form eines Beschlusses (Art. 80 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 erster Satzteil StPO). 3. Grundsätzlich tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO).