1. Wer ein Rechtsmittel ergriffen hat, kann dieses bei mündlichen Verfahren bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen und bei schriftlichen Verfahren bis zum Abschluss des Schriftenwechsels und allfälliger Beweis- oder Aktenergänzungen zurückziehen (Art. 386 Abs. 2 lit. a und b StPO). Der Berufungskläger zog die Berufungsanmeldung noch innerhalb der 20-tägigen Berufungserklärungsfrist (Art. 399 Abs. 3 StPO) und somit rechtzeitig zurück.