Diese Prüfung sollte frei von Kostenüberlegungen erfolgen können. Abweichend vom Grundsatz, dass als unterliegende und damit kostenpflichtige Partei, auch jene gilt, die das Rechtsmittel zurückzieht, kann das Gericht aus Billigkeitsüberlegungen auf die Erhebung von Kosten verzichten, wenn die Berufungsanmeldung innerhalb der Frist zur Einreichung der Berufungserklärung zurückgezogen wird. Zu diesem Zeitpunkt sind – ausser der Eingangsbestätigung – noch keine Verfahrenshandlungen ausgeführt worden, und der Aufwand für den Abschreibungsbeschluss ist gering. Obergericht, 8. November 2016, OG S 16 9 Aus den Erwägungen: