Strafprozessordnung. Art. 386 Abs. 2 lit. a, Art. 386 Abs. 2 lit. b, Art. 399 Abs. 3, Art. 428 Abs. 1 StPO. Art. 6 Gerichtsgebührenverordnung. Die Frist zur Einreichung der Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO dient dazu, Chancen und Risiken eines Weiterzugs an die Rechtsmittelinstanz abzuwägen. Diese Prüfung sollte frei von Kostenüberlegungen erfolgen können.