{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2016-11-08", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2016-OG-S-16-9_2016-11-08.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/9230", "Checksum": "340ee89fed63e912303cf6b50f8a95b3"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2016_OG S 16 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 08.11.2016 2016_OG S 16 9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafprozessordnung. Art. 386 Abs. 2 lit. a, Art. 386 Abs. 2 lit. b, Art. 399 Abs. 3, Art. 428 Abs. 1 StPO. Art. 6 Gerichtsgebührenverordnung. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 06:48:27", "Checksum": "308d7caa5f4f86a9b5dd82c097af9c2a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 08.11.2016 2016_OG S 16 9\nRegeste:\nStrafprozessordnung. Art. 386 Abs. 2 lit. a, Art. 386 Abs. 2 lit. b, Art. 399 Abs. 3, Art. 428 Abs. 1 StPO. Art. 6 Gerichtsgebührenverordnung. \n\nStrafprozessordnung. Art. 386 Abs. 2 lit. a, Art. 386 Abs. 2 lit. b, Art. 399 Abs. 3,\nArt. 428 Abs. 1 StPO. Art. 6 Gerichtsgebührenverordnung. Die Frist zur\nEinreichung der Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO dient\ndazu, Chancen und Risiken eines Weiterzugs an die Rechtsmittelinstanz\nabzuwägen. Diese Prüfung sollte frei von Kostenüberlegungen erfolgen\nkönnen. Abweichend vom Grundsatz, dass als unterliegende und damit\nkostenpflichtige Partei, auch jene gilt, die das Rechtsmittel zurückzieht, kann\ndas Gericht aus Billigkeitsüberlegungen auf die Erhebung von Kosten\nverzichten, wenn die Berufungsanmeldung innerhalb der Frist zur Einreichung\nder Berufungserklärung zurückgezogen wird. Zu diesem Zeitpunkt sind –\nausser der Eingangsbestätigung – noch keine Verfahrenshandlungen\nausgeführt worden, und der Aufwand für den Abschreibungsbeschluss ist\ngering.\n\nObergericht, 8. November 2016, OG S 16 9\n\nAus den Erwägungen:\n\n1. Wer ein Rechtsmittel ergriffen hat, kann dieses bei mündlichen Verfahren bis zum\nAbschluss der Parteiverhandlungen und bei schriftlichen Verfahren bis zum Abschluss des\nSchriftenwechsels und allfälliger Beweis- oder Aktenergänzungen zurückziehen (Art. 386\nAbs. 2 lit. a und b StPO). Der Berufungskläger zog die Berufungsanmeldung noch innerhalb\nder 20-tägigen Berufungserklärungsfrist (Art. 399 Abs. 3 StPO) und somit rechtzeitig zurück.\n\n2. Das Berufungsverfahren ist als durch Rückzug erledigt am Geschäftsprotokoll des\nObergerichtes abzuschreiben (Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung,\nPraxiskommentar, 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 386 N. 4). Demzufolge tritt die Rechtskraft des\nUrteils des Landgerichtsvizepräsidiums Uri PSA 14 39 vom 20. September 2016 rückwirkend\nauf den Tag, an dem der Entscheid gefällt worden ist, per 20. September 2016, ein (Art. 437\nAbs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO). Entscheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell\nbefunden wird, ergehen in Form eines Urteils. Die anderen Entscheide – wie der vorliegende\n– ergehen, wenn sie von einer Kollektivbehörde gefällt werden, in Form eines Beschlusses\n(Art. 80 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 erster Satzteil StPO).\n\n3. Grundsätzlich tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach\nMassgabe ihres Obsiegens und Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren\nRechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1\nStPO).\n\nDie Frist zur Einreichung der Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO dient\njedoch dazu, Chancen und Risiken eines Weiterzuges an die Rechtsmittelinstanz aufgrund\nder Urteilserwägungen ein- beziehungsweise abzuschätzen. Aus rechtsstaatlichen Gründen\nsollte diese Prüfung unbeeinträchtigt von Kostenüberlegungen ausgeübt werden können. Auf\nStufe Berufungsgericht werden in der Regel während dieser Frist ausser der\nEingangsbestätigung keine Verfahrenshandlungen ausgeführt. Bei einem Rückzug, welcher\ninnerhalb der Berufungserklärungsfrist erfolgt, entsteht zusätzlich nur noch ein eher geringer\nAufwand für den Abschreibungsbeschluss.\n\nGemäss Art. 6 Gerichtsgebührenverordnung können die Mindestansätze, wenn das\nVerfahren - wie vorliegend - nicht mit einem Sachurteil endet, angemessen unterschritten\nwerden. Der Berufungskläger hat die Chancen und Risiken eines Weiterzuges an die\nRechtsmittelinstanz geprüft und die Berufungsanmeldung noch innerhalb der\nBerufungserklärungsfrist zurückgezogen. Der Aufwand des Obergerichts im Zusammenhang\nmit diesem Verfahren inklusive mit dem Abschreibungsbeschluss hält sich in Grenzen. Es\nkann demnach vorliegend aus Billigkeitsüberlegungen auf die Erhebung von Kosten\nverzichtet werden.\n"}