3. Der Umstand, dass der Berufungskläger die Berufungsanmeldung vom 4. Juli 2016 mit Eingabe vom 21. September 2016, also nach Ablauf der 20-tägigen Frist zurückzog, ändert nichts am vorliegenden Beschluss, dass in Nachachtung von Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO ein Nichteintretensentscheid und nicht wie bei einer fristgerecht eingereichten Berufungserklärung ein Abschreibungsbeschluss im Sinne von Art. 386 Abs. 2 StPO gefällt wird. 4. Damit tritt die Rechtskraft des Urteils des Landgerichtsvizepräsidiums Uri PSA 15 44 vom 28. Juni 2016 rückwirkend auf den Tag, an dem der Entscheid gefällt worden ist, per 28. Juni 2016, ein (Art. 437 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 StPO).