2. Gemäss Art. 403 Abs. 2 StPO gibt das Berufungsgericht den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme. Fehlt es – wie vorliegend – an einer schriftlichen Berufungserklärung, ist auf die Berufung ohne weiteren Schriftenwechsel nicht einzutreten (BGE 6B_458/2013 vom 04.11.2013 E. 1.4.2; vergleiche dazu auch Hug/Scheidegger, in Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, Art 403 N. 6 mit Hinweisen).