403 Abs. 1 StPO hat das Berufungsgericht in einem schriftlichen Verfahren über das Eintreten auf die Berufung zu befinden. Infolge Nichteinreichung einer Berufungserklärung innerhalb der in Art. 399 Abs. 3 StPO vorgesehenen 20-tägigen Frist, was einer verspäteten Einreichung gleichzusetzen ist, ist gestützt auf Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO auf die Berufung nicht einzutreten.