1. Gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO hat die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Der Berufungskläger nahm das begründete Urteil am 30. August 2016 in Empfang. Die 20-tägige Berufungserklärungsfrist endete demnach am 19. September 2016 (Art. 90 Abs. 1 und Art. 91 Abs. 1 und 2 StPO). Der Berufungskläger reichte innert dieser Frist keine Berufungserklärung ein. Gestützt auf Art. 403 Abs. 1 StPO hat das Berufungsgericht in einem schriftlichen Verfahren über das Eintreten auf die Berufung zu befinden.