Strafprozessordnung. Art. 399 Abs. 3, Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO. Infolge Nichteinreichung einer Berufungserklärung innerhalb der in Art. 399 Abs. 3 StPO vorgesehenen zwanzigtägigen Frist, was einer verspäteten Einreichung gleichzusetzen ist, ist gestützt auf Art. 403 Abs.1 lit. a StPO auf die Berufung nicht einzutreten. Fehlt es an einer schriftlichen Berufungserklärung, ist auf die Berufung ohne weiteren Schriftenwechsel (Art. 403 Abs. 2 StPO) nicht einzutreten. Obergericht, 7. Oktober 2016, OG S 16 8 Aus den Erwägungen: