106 N 5 mit Hinweisen). Die Ersatzfreiheitsstrafe wird vorliegend unter Berücksichtigung seines Verschuldens und praxisgemäss gestützt auf den errechneten Tagessatz (Fr. 610.--) auf (aufgerundet) 13 Tage festgesetzt (Fr. 7'500.-- geteilt durch Fr. 610.--). Gesagtes erhellt, dass sich damit die Berufung als begründet erweist und unter Aufhebung der angefochtenen Dispositiv-Ziffer 2.1 und 2.2.2 des erstinstanzlichen Entscheides gutzuheissen ist.