Die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe bemisst sich nach Auffassung des Bundesgerichts allein nach dem Verschulden. Bei der Festlegung der Ersatzfreiheitsstrafe muss das Gericht also die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von der Schuld abstrahieren und hernach eine täter- und tatangemessene Ersatzfreiheitsstrafe bilden. Wird nebst der Busse eine Geldstrafe ausgesprochen, gibt es keinen Grund, bei der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe von einem anderen Satz auszugehen (Markus Hug, a.a.O., Art. 106 N 5 mit Hinweisen).