Die Berufungsklägerin beantragt Fr. 7'500.--. Das Obergericht schliesst sich diesem Antrag an und erachtet die Busse in der Höhe von Fr. 7'500.-- in der Gesamtbetrachtung, zusammen mit der bedingten Geldstrafe als dem Verschulden und den persönlichen und (überdurchschnittlich guten) wirtschaftlichen Verhältnissen angemessen und gerechtfertigt. 11. Der Richter spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus (Art. 106 Abs. 2 StGB).