Es ist somit für die Berechnung der Verbindungsstrafe auf 1/4 der Geldstrafe abzustellen. Zählt man anschliessend die errechnete Verbindungsstrafe (Busse) mit der Geldstrafe zusammen, ergibt sich, dass der Verbindungsbussenanteil 1/5 der gesamten Strafe entspricht. Wenn man nun vorliegend von den 50 Tagessätzen à Fr. 610.-- ausgeht, würde dies nach dieser Berechnungsweise eine Verbindungsstrafe (Busse) von Fr. 7'625.-- ergeben. Die Berufungsklägerin beantragt Fr. 7'500.--.