Der Höchstbetrag der Busse beträgt Fr. 10'000.-- (Art 106 Abs. 1 StGB). Eine unbedingte Verbindungsstrafe sollte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts einen Fünftel der Gesamtstrafe oder einen Viertel jener Strafe, die bedingt ausgesprochen wurde, nicht übersteigen (BGE 6B_1232/2013 vom 31.01.2014 E. 5; BGE 6B_614/2012 vom 15.02.2013 E. 6.2 in fine). Die Gesamtstrafe setzt sich aus der Geldstrafe sowie der Verbindungsstrafe (Busse) zusammen. Es ist somit für die Berechnung der Verbindungsstrafe auf 1/4 der Geldstrafe abzustellen.