Bei der Bemessung der Busse ist nebst dem Verschulden auch der finanziellen Leistungsfähigkeit Rechnung zu tragen. Für die Verhältnisse des Täters relevant sind namentlich sein Einkommen und sein Vermögen, sein Familienstand und seine Familienpflichten, sein Beruf und sein Erwerb, sein Alter und seine Gesundheit (Markus Hug, in Donatsch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 19. Aufl., Zürich 2016, Art. 106 N 4 mit Hinweisen). Der Höchstbetrag der Busse beträgt Fr. 10'000.-- (Art 106 Abs. 1 StGB).