Diese Strafe soll jedoch nicht zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen, sondern lediglich innerhalb der schuldangemessenen Strafe eine täter- und tatangemessene Strafe gestatten (BGE 134 IV 92 E. 7.2.6 mit Hinweisen). Das Gericht bemisst die Busse nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Bei der Bemessung der Busse ist nebst dem Verschulden auch der finanziellen Leistungsfähigkeit Rechnung zu tragen.