10. Die Geldstrafe wurde, wie schon ausgeführt (E. 8.3), von der Vorinstanz bedingt ausgesprochen und blieb in der Folge unbestritten. Praxisgemäss ist (statt vieler: BGE 134 IV 74 E. 7.3.1 mit Hinweisen) gestützt auf Art. 42 Abs. 4 StGB eine (unbedingte) Verbindungsstrafe in der Form einer Busse auszusetzen. Diese Strafe soll jedoch nicht zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen, sondern lediglich innerhalb der schuldangemessenen Strafe eine täter- und tatangemessene Strafe gestatten (BGE 134 IV 92 E. 7.2.6 mit Hinweisen).