Der Ermittlung des Nettoeinkommens können in der Regel die Daten der Steuerveranlagung zugrunde gelegt werden (BGE 134 IV 69 E. 6.1). Gemäss der Steuerveranlagung 2013 des Kantons Waadt verfügt der Berufungsbeklagte über ein steuerbares jährliches Nettoeinkommen von Fr. 313'800.--. Darin sind seine finanziellen Verpflichtungen gegenüber seiner Familie schon mitberücksichtigt beziehungsweise abgezogen (siehe code 630 der Steuerveranlagung: pension alimentaire payée: Fr. 34'314.--). Damit verfügt der Berufungsbeklagte über ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 26'150.--.