Denn massgebend ist die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Zum Einkommen zählen ausser den Einkünften aus selbständiger oder unselbständiger Arbeit, namentlich die Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb, aus der Land- und Forstwirtschaft und aus dem Vermögen (Mietund Pachtzinsen, Kapitalzinsen, Dividenden usw.), ferner privat- und öffentlichrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge, Renten, Sozialversicherungsleistungen sowie Naturaleinkünfte (BGE 134 IV 68 E. 6.1). Der Ermittlung des Nettoeinkommens können in der Regel die Daten der Steuerveranlagung zugrunde gelegt werden (BGE 134 IV 69 E. 6.1).