Für die Bemessung der Höhe des Tagesatzes hat sich der Gesetzgeber dem Nettoeinkommensprinzip angeschlossen. In der Regel ist damit vom Nettoeinkommen auszugehen, welches der Täter durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte (Hans Mathys, a.a.O., N. 323 mit Hinweis auf BGE 134 IV 60ff.). Ausgang für die Bemessung bildet das Einkommen, das dem Täter an einem Tag zufliesst, ganz gleich aus welcher Quelle die Einkünfte stammen. Denn massgebend ist die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit.