9. Ein Tagessatz beträgt höchstens Fr. 3'000.--. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils (vorliegend im Zeitpunkt des obergerichtlichen Urteils), namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfällige Familien- und Unterstützungspflichten, sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Die Höhe der Tagessätze ist im Urteil festzuhalten (Art. 34 Abs. 4 StGB). Für die Bemessung der Höhe des Tagesatzes hat sich der Gesetzgeber dem Nettoeinkommensprinzip angeschlossen.